Kleinunternehmerregelung : § 19 UStG Abs. 1 einfach erklärt! (2024)

Planen Sie ein Unternehmen zu gründen? Dann fragen Sie sich bestimmt, wie das mit der Umsatzsteuer nach UStG ist, was es mit dem Vorsteuerabzug auf sich hat und welche Besonderheiten das Umsatzsteuergesetz in Sachen Besteuerung noch für Sie auf Lager hat. Dakann die Kleinunternehmerregelung nach §19UStG Absatz 1 eine interessante Option sein, um sich von Steuerpflichten und bürokratischem Aufwand ein wenig zu entlasten. Doch welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um als Kleinunternehmen zu gelten und von diesem Teil des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu profitieren?Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, was die Kleinunternehmerregelung ist, wie Sie dann die Vorsteuer handhaben, wer die Regelung in Anspruch nehmen kann und worin für Sie die Vor- und Nachteile im Rahmen des UStG liegen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?
  2. Vorteile und Nachteile
  3. Fazit

Alles auf einen Blick:

  • Personen gelten nach § 19 UStG als Kleinunternehmer, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen Jahresumsatz von weniger als 22.000Euro erzielt haben und im laufenden Jahr unter der Umsatzgrenze von 50.000Euro liegen.
  • Die Umsatzgrenze ist wichtig, weil sie bestimmt, ob ein Unternehmen für die Kleinunternehmerregelung und die entsprechende Besteuerung in Frage kommt.
  • Kleinunternehmen, die der Regelung unterliegen, sind von der Umsatzsteuerregelung befreit und müssen somit auch keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen verrechnen und ausweisen.
  • Die Kleinunternehmerregelung muss zuvor beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
  • Die vierteljährlich anfallende Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt entfällt zwar für den Unternehmer, gleichzeitig ist aber auch ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.
  • Kleinunternehmer können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten, sind aber für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Unternehmer, aber auch Freiberufler und Selbstständige müssen ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen. Diese vom Kunden gezahlte Umsatzsteuer müssen sie wiederum ans Finanzamt abführen – abzüglich der sogenannten Vorsteuer, die sich aus Rechnungen ergibt, die sie selbst gezahlt haben. Das bedeutet, je mehr Sie als Unternehmer selbst gezahlt und in Ihr Unternehmen investiert haben, desto weniger müssen Sie ans Finanzamt abgeben.

Kleinunternehmen sind dagegen nicht verpflichtet, Umsatzsteuer beim Finanzamt abzuführen.Gemäß § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)haben Kleinunternehmen nämlich die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Sie erstellen die Rechnungen folglich in Netto-Beträgen. Die entfallende Umsatzsteuer bedeutet aber auch, dass sie beim Wareneinkauf oder der Zahlung eigener Rechnungen an Dienstleister nicht auf dieRückerstattung von Vorsteuerbeträgenzurückgreifen können.

Die Kleinunternehmerregelung nach UStG ist nicht verpflichtend. Wenn Sie also davon ausgehen, dass

  • Ihre monatlichen Umsätze stark ansteigen
  • Sie hohe Ausgaben haben und
  • zahlreiche Investitionen tätigen möchten,

können Sie als Kleinunternehmer auch ganz normal die Umsatzsteuer über dieRegelbesteuerungabführen. In diesem Fall beantragen Sie einfach keine Kleinunternehmerregelung nach UStG. Sie haben dann aber auch deutlich mehr bürokratischen Aufwand, weil Sie anfangs eine monatliche und später eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben müssen. Verzichten Sie auf einen Kleinunternehmer-Status, ist das für die nächsten fünf Jahre bindend.

WICHTIG:

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Absatz 1 für Ihr Unternehmen beantragen, müssen Sie den voraussichtlichen Umsatz bereits zum Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit schätzen.

Wann greift die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung gilt nur, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Im Jahr der Gründung liegen die voraussichtlichen Umsätze bei unter 22.000Euro und (bis 2020 lag die Umsatzgrenze noch bei 17.500 Euro)
  • Im zweiten Geschäftsjahr bzw. laufenden Jahr dürfen die Umsätze voraussichtlich nicht über 50.000Euro liegen

Als Unternehmer Sie müssen diese Voraussage bereits bei der Beantragung der Kleinunternehmerregelung treffen können. Ist also davon auszugehen, dass Sie im ersten Jahr zwar unterhalb der 22.000Euro bleiben, gehen Sie jedoch davon aus, dass die Umsätze im laufenden Kalenderjahr bei über 50.000Euro Umsatz liegen werden, steht Ihnen die Kleinunternehmerregelung nicht zu und Sie sind verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen.

Sobald Sie feststellen, dass Sie mit Ihrem Kleingewerbe oberhalb der Umsatzgrenzen liegen, müssen Sie sofort eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt abgeben, da Sie von nun an derRegelbesteuerungunterliegen. Regelsteuerung bedeutet: Sie müssen Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer ausweisen und die Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig durchführen. Jedoch können Sie dann wieder vom Vorsteuerabzug profitieren.

Wie wird die Kleinunternehmerregelung beantragt?

Wenn Sie ein Unternehmen gründen und das entsprechende Gewerbe anmelden, erhalten Sie vom Gewerbeamt einen sogenannten Gewerbeschein. Außerdem übersendet Ihnen das zuständige Finanzamt einen„Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“.

Sie können sowohl auf dem Gewerbeschein als auch auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben, dass Sie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG beanspruchen möchten. Nach Vorlage beim Finanzamt wird dieses entscheiden, ob Sie die allgemeinen Vorschriften einhalten, um als Kleinunternehmer tätig sein können oder nicht. Wenn Sie als solcher eingestuft werden, genügt folgender Satz auf der Rechnung: „Nach §19UStG enthält der Betrag auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer.“

INFO:

Die Anmeldung der Kleinunternehmerregelung muss nicht zeitgleich mit der Gründung erfolgen. Sind Sie schon ein paar Jahre tätig, dann können Sie auch rückwirkend durch ein formloses Schreiben einen Antrag stellen.

Vorteile und Nachteile

Die Kleinunternehmerregelung nach§19UStG bietet Ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer zahlreiche Vorteile. So sparen Sie sich in erster Linie viel Zeit und Aufwand, da Sie keine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. Kleinunternehmer können ihren Kunden günstige Preise anbieten, da die 7 bzw. 19Prozent Umsatzsteuer wegfallen. Die Rechnungsstellung erfolgt als Netto-Betrag.

Jedoch stehen diesen Vorteilen auch einige Nachteile gegenüber. So können Sie beispielsweise nicht von den günstigen Preisen beim Einkauf von Waren profitieren, da Sie die Vorsteuer nicht verrechnen dürfen. Außerdem unterliegen Sie einerjährlichen Prüfung, ob Sie überhaupt noch als Kleinunternehmer tätig sein können.

VORSICHT:

Leider hat sich in den letzten Jahren sehr oft herausgestellt, dass Kleinunternehmer zudem mit einem Image-Schaden zu rechnen haben. Potenzielle Kunden trauen Kleinunternehmern tendenziell weniger zu, weil sie ihr Unternehmen erst kürzlich gegründet haben. Teilweise kommt sogar Misstrauen darüber auf,wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und daher eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in der Übersicht:

SeitAllgemeiner Satz
  • Kleinunternehmer müssen auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen
  • es ist keine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung notwendig
  • Kleinunternehmer können Ihren Kunden günstige Preise anbieten
  • der Zeit- und Arbeitsaufwand ist gering
  • der Vorsteuerabzug ist nicht möglich
  • eventuell werden Sie durch einen Image-Schaden benachteiligt
  • es erfolgt eine jährliche Überprüfung, ob die Kleinunternehmerregelung laut UStG noch gilt

Worauf muss ich mit einem Kleinunternehmen besonders achten?

  • Wenn Sie EU-weite Geschäfte tätigen, sollten Sie auch mit einem Kleinunternehmen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und diese auf den Rechnungen angeben.
  • Gerade bei ausländischen Geschäftspartnern ist es manchmal notwendig, spezielle Anforderungen bei der Rechnungsstellung rund um die Steuer zu erfüllen. Erkundigen Sie sich hier gut über die allgemeinen Vorschriften. Auch die Besteuerung kann eine andere sein.
  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Jahresumsatz. Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr nämlich die Grenze von 50.000 Euro Umsatz überschreiten, geltenSie nicht mehr als Kleinunternehmen und müssen Sie ab dem nächsten Jahr laut UStG Umsatzsteuer berechnen und abführen. Einfache Buchführung ist hier für die korrekte Besteuerung wichtig.
  • Auch als Kleinunternehmer sollten Sie Ihre Buchhaltung ordnungsgemäß führen und die Steuerfristen einhalten, sonst kann es auch hier zu Bußgeldern kommen.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung nach§19UStGbedeutet, dass ein Unternehmer keine Umsatzsteuer vereinnahmen und abführen muss. Er erstellt seine Rechnungen somit in Netto-Beträgen.Die Befreiung von der Umsatzsteuer hat den Vorteil, dass dem Kunden günstige Preise angeboten werden können.Als Unternehmer, der von der Regelung Gebrauch macht, haben Sie außerdem keinen Anspruch auf den Abzug der Vorsteuer.Die Regelunggilt für Einzelunternehmer,Selbstständigeund Freiberufler.Sie hat den Vorteil, dass dem Kunden günstige Preise angeboten werden können. Allerdings ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nur unter bestimmten gesetzlichen Aspekten möglich und muss beim Finanzamt beantragt sowie regelmäßig erneut nachgewiesen werden.

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